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news12 2019www.hfp.at50 JahreHLB ¤tFörderungen undsteuerliche AnreizeInfoabendmit MarkusHengstschläger

HFP-News 12 20193In eigener SacheHFP-Infoabend50 Jahre HLB InternationalJubliäen, Prüfungen, Hochzeit, .8E-Mobilität10BMF-Info: Immobilien12Judikatur13GmbH & Co KG16Entscheidungen Höchstgericht24Termine 12/2019Foto: Wolfgang AmriInhaltDas HFP Steuerberater-Team (v.l.n.r.):Wolfgang Zdeb, Christian Klausner, Andrea Schellner,Thomas Havranek, Andrea Klausner, Roland Zacherl,Brigitte StögererLiebe LeserInnen!Das kommende Jahr bringt wiedereinige steuerliche Neuerungen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir in unsereraktuellen Broschüre „Was ist neu 2020?“zusammengefasst.Weiters gibt es bereits wieder unserebeliebte Steuerinfo für 2020 sowie einige weitere nützliche Klientenbroschüren(siehe graues Feld).Wir wünschen Ihnen einen ruhigenJahresausklang und schöne Festtage mitIhrer Familie und Ihren Freunden!Viel Spaß beim Lesen!Ihr HFP-TeamKanzlei geschlossenAn folgenden Tagen ist unsere Kanzleiaufgrund der Feiertage geschlossen:24.12.2019 bis 1.1.2020Impressum:Medieninhaber und Herausgeber:HFP Steuerberatungs GmbH 1030 Wien, Beatrixgasse 32Tel. 43 (0) 1 / 716 05-0 Fax DW 32 [email protected] www.hfp.atRedaktion: Josefine Mattl, Sonja Rotter, Roland ZacherlLektorat: Josefine Mattl, Petra ZacherlLayout: Sonja RotterTitelfoto: iStockFotos (wenn nicht anders angegeben): HFP Sonja RotterHaftungsauschluss: Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Artund nicht auf die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Personabgestimmt. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen,können wir keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.Die Informationen haben den Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren,um gegebenenfalls rechtzeitig unsere Beratung in Anspruch nehmen zu können. Die zurVerfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifischeSchreibweise zum Großteil verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sindgeschlechtsneutral zu verstehen.Abdruck – auch auszugsweise – mit Quellenangabe gestattet.Satz- und Druckfehler vorbehalten.Stand: Dezember 20192HFP SteuerberaterTippFolgende HFP-Broschüren haben wir neu aufgelegt: Was ist neu 2020?Steuerinfo 2020Steuerreform 2020Leitfaden für VereineBesteuerung vonImmobilienDie Bestellung Ihrer kostenlosen Exemplare ist möglichper E-Mail an [email protected] oder über www.hfp.at

HFP-News 12 2019HFP-InfoabendDie Zukunft kommt so oder anders!Vorbereiten müssen wir uns auf beides!mit Markus HengstschlägerUnser jährlicher HFP-Infoabend fand – wie schon im Jahr davor – auchheuer wieder im Haus des Meeres statt.Die Zukunft braucht Flexibilität & Sicherheit j FlexicurityEin äußerst interessanter und unterhaltsamer Abend mit dem bekanntenHumangenetiker und Buchautor Markus Hengstschläger, der uns neue Begriffe, wie zum Beispiel „Flexicurity“, gespickt mit viel Humor näher gebracht hat.Steuerliche Highlights: E-Mobilität und MitarbeiterbeteiligungenChristian Klausner hat anhand variantenreicher Beispiele aktuelle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sowie finanzielle Vorteile der E-Mobiliät undMitarbeiter-Beteiligungen aufgezeigt.HFP-Klientenportal – papierlose BuchhaltungDie Vorteile unseres bewährten HFP-Klientenportals wurde ebenfalls beleuchtet, und hat großen Anklang gefunden. Die digitale – also papierlose– Buchhaltung ist bei HFP schon lange Realität. Sollten auch Sie Ihre Rechnungswesen-Zukunft in neue Bahnen lenken wollen, beraten wir Sie gerne.Für Fragen zu diesen Themenstehen wir gernezur Verfügung!HandoutsInfos & FotosUnsere kostenlosen Handoutskönnen Sie gerne per E-Mailanfordern: [email protected] unserer Website findenSie weitere Informationen undFotos dieses Abends: www.hfp.atHFP Steuerberater 3

HFP-News 12 201950 JahreHLB InternationalRoland Zacherl mit Marco Donzelli, CEO vonHLB International, bei der 50-Jahr-Feier imOktober in New York.HFP ist seit 25 Jahren Mitglied vonHLB International. Das ursprüngliche Unternehmen startete unter dem Namen„Fuller Jenks Landau“ und wurde 1969 inNew York gegründet. Später wurde es zu„Hodgson Landau Brands“ umfirmiert,bevor das Unternehmen im Jahr 1988schließlich in „HLB International“ umbenannt wurde.Heute wird HLB International vonseinen Mitgliedern in über 150 Staatenrepräsentiert, die gemeinsam rd. 27.500Mitarbeiter in 745 Büros beschäftigen.Im globalen Ranking ist HLB mit rund 2,7 Mrd Jahresumsatz Nummer 12 derinternational agierenden Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Netzwerke; inEuropa hat es HLB mittlerweile unter die„big ten“ geschafft.HLB-Mitglieder sind etablierte, unabhängige Unternehmen, die aufgrundihres umfangreichen lokalen Knowhows und ihrer internationalen Kontaktegroße lokale Bedeutung haben. Folglichspiegelt die internationale Identität eineKombination von HLB und lokalen Namenwider.Die regelmäßige Einbindung vonHLB-Mitgliedern in multinationale Aufgaben und das Zusammenarbeiten mitBerufskollegen auf der ganzen Welt bedeutet, dass wir die Bedürfnisse unsererinternational agierenden Klienten kennenund dementsprechend auf sie eingehenkönnen.Gerne beraten wir Sie auch beiIhren internationalen Aktivitäten!www.hlb.globalTOGHETER WE MAKE IT HAPPEN4HFP SteuerberaterHLB-Partner aus der Slowakei, Tschechien und Ungarn.

HFP-News 12 2019KanzleiausflugWolfgangseeFast unser gesamtes HFP-Team war imJuni 2019 gemeinsam in St. Wolfgang.Bei den verschiedensten sportlichenAktivitäten stand vor allem der gemeinsame Spaß im Vordergrund.Egal, ob beim Radfahren, Spazieren,den Berg erklimmen, Schwimmen oderRodeln (!) – es war für alle etwas dabei.Am meisten waren wir als Team vonunseren tanzfreudigen Herren beeindruckt, die bei einem Crash-Kurs imSchuhplattln für Staunen und Begeisterung gesorgt haben.Wir ziehen den Hut vor so viel Einsatzund denken gerne an die gemeinsameZeit und den Spaß, den wir hatten! HFP beim ViennaBusiness RunMit 39 Teilnehmern und somit 13Teams haben wir unseren „persönlichen“HFP-Rekord an Teilnehmern aufgestellt.Insgesamt – und auch das ist Rekord –starteten 2019 über 30.000 Teilnehmer!Es war ein toller Lauf, eine großartige Stimmung, verbunden mit viel Spaß!Fitte Steuerberater sind bekannterweisedie klügsten ;-) Run for fun!Weitere Fotos finden Sie unter:www.hfp.at. und in Hamburg mitHLB-DeutschlandunterwegsHFP Steuerberater 5

HFP-News 12 2019Jubiläen, Prüfung, Hochzeit .Belinda Buljubasic20-jähriges JubiläumEva Steip20-jähriges JubiläumLena Hager-Klausner5-jähriges JubiläumBelinda Buljubasic ist unsere erfahrenste Mitarbeiterin im Sekretariat bzw Assistenz. Ihr Know-how im Bereich KanzleiManagement, Fristenverwaltung und ihreEDV-Kenntnisse unseres Kanzlei-Verwaltungsprogrammes sind neben ihrem unermüdlichen Engagement zB bei der Optimierung von Arbeitsabläufen unschätzbarwertvoll für uns. Wir sind stolz auf deineEntwicklung bei HFP und danken dir fürdeinen Einsatz und deinen Teamgeist! Wir freuen uns, Ihnen eine unserer TopBuchhalterinnen vorstellen zu dürfen.Wenn man Eva Steip beschreiben möchte, kann man das nur mit Superlativen bewerkstelligen. Sie ist höchst erfahren, topmotiviert und engagiert und gleichzeitigeiner der bescheidensten Menschen inunserem HFP-Team. Weil sie ihr „sozialesICH“ auch professionell leben möchte, arbeitet sie seit vielen Jahren gleichzeit inder Hauskrankenpflege. DANKE! Lena Hager ist seit 5 Jahren für uns tätig und kennt HFP schon seit ihrer Kindheit. Als Steuerberaterin hat sie sich ua aufinternationales Steuerrecht und Konzernespezialisiert. Die begeisterte Sportlerinund Musikerin findet Ausgleich beim Radfahren, Laufen, bei Schitouren, Auslandsreisen sowie beim Klavierspielen. Wirschätzen an Lena neben ihren fachlichenKompetenzen besonders ihre Kreativitätund ihren Teamplayer- und Sportgeist. Lejla Cato-BegovicHochzeitJemanden lieben heißt als Einziger einfür die anderen unsichtbares Wunder zu sehen.François Mauriac (1885-1970)Foto: privatLejla Cato und Selvedin Begovic habenim April 2019 den Bund fürs Leben geschlossen. Es war ein wunderschönes Festder Liebe. Die beiden haben ihr Glück dieganze Nacht auf der Tanzfläche gefeiert.Und Lejla hat uns bei ihrer ausgelassenenParty am Abend wieder einmal gezeigt,welches Energiebündel sie ist und welcheLebensfreude in ihr steckt.Wir wünschen euch für die Zukunftnoch viele solche besonderen Tage wiediesen.

HFP-News 12 2019. wir gratulieren!Brigitte Kislick15-jähriges JubiläumAlexander SchallegruberGeboren:1975 in LeobenGeboren:1991 in LinzFunktion:BuchhalterinFunktion:Sachbearbeiter, RevisionsassistentFamilienstand:ledigMeine Spezialgebiete sind:Jahresabschlussaufstellungen und Mitarbeitbei Jahresabschlussprüfungen sowie dieAnalyse von großen DatenmengenLebensmotto:„Denk immer positiv und hab ein Lachenim Herzen.“Was liebst du an deinem Beruf?:Abwechslung, verschiedene BranchenFoto: iStockWas schätzt du an deinen KollegInnen?Auf jede Frage bekommt man einekompetente Antwort; TeamgeistPersönliche Stärken:AusdauerHobbys:in der Natur sein, AusgehenWelche Musik hörst du gerne?alles, außer Klassik und VolksmusikWir bedanken uns füreuer Engagement undeure wertvolle Mitarbeitund freuen uns aufviele weiteregemeinsame Jahre!HFP-Partner& KollegenEine kühne Zukunftsvision:eine Weltreise ohne Zeit- und GeldmangelWas bringt dich zum Lachen?situationsabhängigWas würdest du auf eine einsame Inselmitnehmen?Dorthin möchte ich nicht; zu langweilig!Ein Slogan über dich würde lauten:Steirerbluat is ka Himbeerwossa ;-) Steuersachbearbeiter/Dipl. BilanzbuchhalterFamilienstand:ledigWas ist dein berufliches Ziel?SteuerberaterWas liebst du an deinem Beruf?:Flexibilität, ständig neue HerausforderungenWas schätzt du an deinen KollegInnen?Individualität, Frohsinn, Kompetenz,ZusammenhaltDas sagen deine Vorgesetzten über dich:kommunikativ, bodenständig, hilfsbereit,nicht leicht aus der Fassung zu bringen,stets gute LauneHobbys:Kraftsport, Lesen, KochenWas ist dein Lieblingsbuch?„Die Zwerge“ von Markus HeitzEine kühne Zukunftsvision:Partner ;-)Lieblingszitat:Weil Denken die schwerste Arbeit ist, die esgibt, beschäftigen sich auch nur so wenigedamit. (Henry Ford) HFP Steuerberater 7

HFP-News 12 2019Elektroautos sind immerhäufiger im Straßenbild zuentdecken und stellen für denNahverkehr mittlerweile eine vollwertige Alternative zuherkömmlichen Fahrzeugen dar.Für die Jahre 2019 und 2020steht das zweite E-Mobilitätspaket, das Förderungen fürUnternehmer und Privatevorsieht, zur Verfügung.Das zweite E-Mobilitätsprogramm2019–2020 mit einem Volumen von 93 Mio wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklungerfolgt über die Kommunalkredit PublicConsulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. DieEinreichung für die Förderaktion ElektroPKW, die seit 1.3.2019 online möglich ist,verläuft in einem zwei-stufigen Verfahren:1. Online-Registrierung: binnen 24 Wochen müssen die Lieferung, Bezahlungund Zulassung des Fahrzeuges sowiedie Antragstellung erfolgen. Ist dasFahrzeug bereits angemeldet und dieRechnung nicht älter als sechs Monate,kann die Anmeldung unmittelbar nachRegistrierung erfolgen.2. Folgende Unterlagen benötigen Siefür die Antragstellung:8HFP Steuerberater Rechnung(en) über die Anschaffungdes Fahrzeuges das unterfertigte Formular„Rechnungszusammenstellung“ Zulassungsbescheinigung im Fall einer Leasingfinanzierung:Leasingvertrag inkl. Depotzahlung einen Nachweis über den Einsatzvon Strom aus 100 % erneuerbarenEnergieträgern bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigungdes ausführenden Elektroinstallateurs bei Anschaffung eines intelligentenLadekabels: Rechnung über das intelligente LadekabelVoraussetzung für die Förderung istdie Gewährung eines (festgesetzten)E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure.Neben einem entsprechenden Aufkleber, der am geförderten PKW angebrachtist, gilt es zu beachten, dass die vierjährigeBehaltedauer und der Nachweis über denBezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern stichprobenartig kontrolliert werden.Foto: iStockE-Mobilität Förderungen undsteuerliche Anreizewerden müssen. Hybridfahrzeuge mitDieselantrieb sind ausgeschlossen. Dievollelektrische Reichweite des PKW mussmindestens 50 km betragen. Der BruttoListenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 50.000 nichtüberschreiten.Bundesförderung fürE-Fahrzeug 1.500Elektro- und Brennstoffzellen 750Plug-In-Hybrid undRange Extender Reichweitenverlängerer 500E-Motorrad 350E-Moped 200E-TransportradBundesförderung fürE-Ladestation 200intelligentes LadekabelFörderungen für Privatpersonen 200Wallbox (Heimladestationim Ein-/ZweifamilienhausGefördert wird die Anschaffung vonE-PKW, E-Mopeds/Motorrädern undE-Transporträdern. Voraussetzung ist,dass die Fahrzeuge mit aus Strom erneuerbaren Energieträgern betrieben 600Wallbox in Mehrparteienhaus

HFP-News 12 2019Hinweisfür die Anschaffung reiner ElektroPKW zur Privatnutzung, die inNiederösterreich angemeldetwerden, gibt es zusätzlich eineLandesförderung NÖ bis zu 1.000!Förderungen für BetriebeFörderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt.Die Förderhöhe ist ident mit jener derPrivatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis 60.000 nicht überschreiten darf.Steuerliche VorteileAus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem Entfall derNormverbrauchsabgabe (NoVA) und dermotorbezogenen Versicherungssteuerbestehen noch folgende Vorteile:1.Vorsteuerabzug für E-PKWbei UnternehmernErwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (Co2-Emissionswert von 0g/km),besteht seit 2016 die Möglichkeit zumBeispielVorsteuerabzug, welcher sowohl dieAnschaffungskosten oder die LeasingAufwendungen als auch die laufendenBetriebskosten umfasst.Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos 80.000 inkl USt, entfälltdie Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zurGänze. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 brutto steht zwarder volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den 40.000 übersteigendenTeil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unechtsteuerbefreite Unternehmer (zB Ärzte)können keine Vorsteuern in Abzug bringen.Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos stehtder volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinenElektrofahrzeugen sind grundsätzlich involler Höhe vorsteuerabzugsfähig.2. Kein Sachbezugswert fürMitarbeiterFür die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug (bei PKW 1,5 oder 2 % der Anschaffungskosten). Dies führt zu einerEinsparung der Lohnnebenkosten beimDienstgeber und zu einer Erhöhung desNettogehalts bei den Mitarbeitern (Reduktion der Bemessungsgrundlage max 960/Monat). Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt kein Sachbezug vor. TippEine zusätzliche Ersparnis ergibt sichdurch Wegfall der motorbezogenenVersicherungssteuer von 429 paund eine Ersparnis an Treibstoffkosten, da die Stromkosten (durchschnittliche kWh 0,4) deutlichunter den Benzinkosten liegen.(Beträge in EUR)Elektro-PKWPKW mit ¶rderung-1.50033.58320 % rnis42.88812.305HFP Steuerberater 9

HFP-News 12 2019BMF-InfoFoto: iStockSteuerliche Behandlung von fürAnteilsinhaber angeschafftebzw hergestellte ImmobilienImmobilien, die von einer Kapitalgesellschaft oder einer Privatstiftung zur Überlassung an die Gesellschafter/Begünstigte angeschafft werden, führen immer wieder zu steuerlichen Diskussionen. Nunmehrwurden die in Rz 637 und Rz 638 KStR enthaltenen Aussagen zur steuerlichen Behandlung von fürAnteilsinhaber angeschaffte bzw hergestellte Immobilien vom BMF durch die vorliegende Information füralle offenen Verfahren außer Kraft gesetzt.Die wichtigste Änderung in der Rechtsansicht des BMF betrifft die Eliminierungder sogenannten Wurzelausschüttung,welche allerdings in der Rechtsprechungdes VwGH sowieso nie gedeckt war.Nunmehr vertritt das BMF – konform zurRechtsprechung des VwGH – die Ansicht,dass eine von einer Kapitalgesellschaftoder einer Privatstiftung angeschaffteImmobilie stets dieser ertragsteuerlichzuzurechnen ist.Verdeckte GewinnausschüttungEine verdeckte Gewinnausschüttungim Zusammenhang mit von Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen errichteten Gebäuden, die an ihre Gesellschafteroder Begünstigte vermietet werden, kannsich damit lediglich aus einer zu geringenoder gar keinen Miete ergeben. Wird vonder Körperschaft dem Anteilseigner oderBegünstigten eine Miete für eine zur Verfügung gestellte Immobilie verrechnet, istzu untersuchen, ob es für die Vermietungderartiger Immobilien einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Den Nachweisfür einen funktionierenden Mietenmarkthat der Steuerpflichtige zu erbringen.10 HFP SteuerberaterLiegt ein solcher vor und entspricht dieverrechnete Miete der Marktmiete, liegtkeine verdeckte Ausschüttung (Zuwendung) vor. Liegt die verrechnete Mieteunter der Marktmiete, stellt die Differenzzu Marktmiete eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.RenditemieteLiegt hingegen kein funktionierenderMietenmarkt vor, ist zu untersuchen, obeine sogenannte Renditemiete bezahltwird. Diese liegt nach Ansicht des VwGHzwischen 3 und 5 % der Anschaffungsbzw Herstellungskosten (einschließlichGrundstück). Wird diese Renditemietebezahlt, so liegt wiederum keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wirdweniger als die Renditemiete bezahlt,liegt in der Differenz zur Renditemieteeine verdeckte Gewinnausschüttungvor. Die Zurechnung einer Immobilie zuraußerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft kommt nur ausnahmsweisedann in Betracht, wenn diese schon ihrerErscheinung nach offensichtlich für dieprivate Nutzung durch den Gesellschafterbestimmt ist (wie insbesondere bei be-sonders repräsentativen und luxuriösenGebäuden, die speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abzielen).Die Vermietung einer derartigen Immobilie ist bei der Kapitalgesellschaft als außerbetriebliche Vermietung steuerpflichtig.VorsteuerabzugUmsatzsteuerlich ist in allen Fällen zuprüfen, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Liegt die geleistete Mieteunter 50 % der Markt- oder Renditemiete,soll nach Ansicht des BMF die Immobilienicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören. Daher besteht in diesenFällen kein Vorsteuerabzug.PrivatstiftungenBei Privatstiftungen vertritt das BMFdie Ansicht, dass die Überlassung einerImmobilie an einen Begünstigten jedenfalls dann keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinn darstellt,wenn die Überlassung im Rahmen derErfüllung des satzungsmäßigen Zweckserfolgt.

HFP-News 12 2019Neuerungen - WirtschaftlichesEigentümerregister-GesetzLaufende Kontrollen undAktualisierungen sindverpflichtend!Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer besteht nunmehr seit mehr alseinem Jahr. Die Erstmeldungen für bestehende Rechtsträger sind – hoffentlich –erfolgreich und korrekt seit dem Augustdes Vorjahres abgeschlossen. Nun mussdie laufende Kontrolle, ob die an dasRegister gemeldeten Informationen nochaktuell sind, erfolgen.Für seit Mai 2018 neu gegründeteRechtsträger muss innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbucheine Meldung an das Register erfolgen.Eine Änderung bei den zu meldenden Informationen (insbesondere Gesellschafterwechsel) ist ebenfalls binnen vierWochen ab Kenntnis durchzuführen. Verletzungen der Meldepflicht werden alsFinanzvergehen geahndet. Bei Vorsatzdrohen Geldstrafen bis zu 200.000, beigrober Fahrlässigkeit bis zu 100.000.Bestraft werden können neben den verantwortlichen Personen (Leitungsorgane)auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit).Seit Jänner 2019 ist es auch möglich,bei Einmalbegünstigten das Kalenderjahr der Zuwendung anzugeben. Einmalbegünstigte sind Personen, die nur eineeinmalige Zuwendung über 2.000 proKalenderjahr erhalten.Die Meldeformulare wurden EndeMärz 2019 auf ein neues, modernesDesign umgestellt.Für allfällige Fragen stehen wir Ihnengerne zur Verfügung! HFP Steuerberater 11

HFP-News 12 2019JudikaturKönnen verdeckte Gewinnausschüttungenin Einlagenrückzahlungenumqualifiziert werden?Die Judikatur von VwGH und BFG hat sich in jüngster Zeit mehrfach mit der (rückwirkenden)Umqualifizierung von verdeckten Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen beschäftigt. Zuerst hatte sich der VwGH mit derFrage zu beschäftigen, ob die mit derUmqualifizierung von Betriebseinnahmen in Einlagen bei einer GmbH imZusammenhang stehenden Betriebsausgaben verdeckte Gewinnausschüttungen oder schlicht Einlagenrückzahlungen sind. Der Hintergrund dergegenständlichen Entscheidung wardie Zurechnung von angeblich höchstpersönlichenBeratungseinnahmeneiner GmbH zu ihrem Alleingesellschafter. Der VwGH kam in dieser Entscheidung erstmals zum Ergebnis, dasszwischen den allenfalls dem Gesellschafter zuzurechnenden Beratungseinnahmen und den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehendenBetriebsausgaben ein konkludenterVorteilsausgleich bestehe und daherdie strittigen Betriebsausgaben keineverdeckten Gewinnausschüttungendarstellen würden. Diese Judikaturstellt eine Wende in der bisherigenJudikatur des VwGH dar, in der stetsfür die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs eine eindeutigeVereinbarung über den Ausgleich dergegenseitigen Vorteilszuwendungenzwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlangt wurde.12HFP Steuerberater Kurz danach entschied das BFG, dassseines Erachtens auch verdeckte Zuwendungen (Gewinnausschüttungen)der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlungen behandelt werden können, sofern ein (ausreichender) positiver Einlagenstandam Evidenzkonto der Gesellschaftvorliegt. In dieser Entscheidung hatdas BFG zur Rechtfertigung seinerAnsicht ausgeführt, dass es für eineEinlagenrückzahlung keine KESt-Anmeldeverpflichtung gibt. Weiters lasse sich keine gesetzliche Frist für dieQualifizierung einer Zuwendung derGesellschaft an ihren Gesellschafterals Einlagenrückzahlung aus dem Gesetz ableiten. Die Erfüllung von bloßenFormvorschriften kann keinen Einflussauf die materiell rechtliche Beurteilungeines verwirklichten Sachverhalts haben. Daher hat die fehlende oder mangelhafte Führung eines Evidenzkontosgem § 4 Abs 12 EStG keinen Einfluss aufdie (auch rückwirkende) Einstufung einer Zuwendung einer Gesellschaft anihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung.Diese (neue) Rechtsansicht des BFGsteht im Gegensatz zu der in den Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) undim Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF bislangvertretenen Meinung.Gegen die Entscheidung des BFGhat das zuständige Finanzamt eine außerordentliche Revision beim VwGHeingebracht, die bislang noch nicht entschieden wurde. Diese Entscheidung desVwGH bleibt abzuwarten. Foto: iStock

HFP-News 12 2019Verbotene Einlagenrückgewährbei der GmbH & Co KGDer OGH hat seit seiner Leitentscheidung im Jahr 2008 die Rechtsprechung zur analogen Anwendungder Eigenkapitalschutzvorschriften des GmbH-Rechts auf die GmbH & Co KG als unechte Kapitalgesellschaft vielfach präzisiert und ausgeweitet. Heute ist die analoge Anwendung der Eigenkapitalschutzvorschriften der §§ 82 und 83 GmbHG auf die unechte Kapitalgesellschaft in weiten Bereichen unstrittig.Nach ständiger Rechtsprechung desOGH umfasst das Verbot der Einlagenrückgewähr auch bei der GmbH & CoKG jede vermögensmindernde Leistungder Gesellschaft an ihre Gesellschafter,ausgenommen solche in Erfüllung desGewinnanspruchs, sonstiger gesetzlichzugelassener Ausnahmefälle und Leistungen aufgrund fremdüblicher Austauschgeschäfte. Bei Austauschgeschäftenzwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw verbundenen Personen wirdregelmäßig davonausgegangen, dasseinVerbotsverstoß ein objektives Missverhältniszwischen Leistungund Gegenleistungvoraussetzt.Dadieses Missverhältnis nur bei marktgängigen WarenundLeistungenleicht feststellbarist, muss man zurBestimmung einesallfälligen Missverhältnisses auf densogenannten DrittoderFremdvergleich abstellen.Ergibt die Prüfung, dass ein objektivesMissverhältnis vorliegt, kann dieses dennoch gerechtfertigt sein, wenn dafür einebetriebliche Rechtfertigung vorliegt.In der Praxis stehen die fremdüblichenAustauschgeschäfte in Form der Kreditgewährung an Gesellschafter oder auchSchwestergesellschaften im Fokus. Innerhalb eines Konzerns sind wechselseitigeKreditgewährungen im Rahmen einesCash-Pooling eher die Regel als die Ausnahme. Dabei fällt der klassische Drittvergleich oft schwer. Daher muss in derPraxis oft die betriebliche Rechtfertigungvon Darlehensgewährungen beurteiltwerden. Dabei können übergeordneteGeschäftsinteressen geboten sein. Jedenfalls müssen Kreditgewährungen auchim Konzern dem Maßstab einer sorgfältigen Geschäftsführung entsprechen.Dies bedeutet, dass angemessene Zinsvereinbarungen, angemessene Rückzahlungsvereinbarungen und angemesseneSicherheiten vereinbart werden müssenund auch eine laufende Beobachtung derBonität des Schuldners erfolgen muss.Entnahmen vs VerbotsverstoßBei einer GmbH & Co KG kommt eshäufig vor, dass Kommanditisten Entnahmen tätigen, obwohl auf ihrem Gewinnverrechnungskonto kein entsprechendesGuthaben besteht. Dies stellt grundsätzlich einen Verbotsverstoß dar. Eine Heilung dieses Verbotsverstoßes kann durchAufrechnung mit allfälligen späterenGewinnanteilen des jeweiligen Kommanditisten erfolgen. Allerdings kann dieseAufrechnung nur dann wirksam vereinbart werden, wenn die Gewinnanteilevollwertig und liquide sind. Vollwertigkeitdes Gewinnanspruchs liegt nach Ansichtdes OGH insbesondere dann nicht vor,wenn die Gesellschaft überschuldet oderzahlungsunfähig ist. Bei wirksamer Auf-rechnung des Rückersatzanspruchs ausder unzulässigen Vorabentnahme desKommanditisten mit dem (später entstandenen)Gewinnauszahlungsanspruchsdurch die Gesellschaft erlischt der Anspruch auf Rückersatz der sverbotNach einschlägiger Literaturmeinungsei auch die Bestimmung des § 82 Abs 5GmbHG analog auf die unechte Kapitalgesellschaft anzuwenden, wonach einGewinnverwendungsverboteingreift,wenn sich die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und voraussichtlich nichtbloß vorübergehend vermindert hat.Verbuchung der GewinneZu beachten ist auch, dass nach Ansicht der Fachliteratur nunmehr auchbei der GmbH & Co KG der Gewinn eines Geschäftsjahres nicht sofort auf denGewinnverrechnungskonten der Gesellschafter verbucht werden darf, sondernbis zur Feststellung des Jahresabschlussesim Folgejahr und bis zu einem allenfallsim Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverwendungsbeschluss als eigenerPosten im Eigenkapital (den Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn) auszuweisen ist. HFP Steuerberater 13

HFP-News 12 2019Foto: iStockÄnderungen durch dasEU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG)Mit dem EU-FinAnpG wurden gleich mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Hier von Bedeutung sind in erster Liniedie Richtlinie zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen diefinanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug und die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweckder Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht erfolgte im steuerrechtlichenBereich durch Schaffung eines EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes (EU-BStbG) sowie durch Änderungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG). Wirtschaftsrechtliche Änderungen erfolgten ua im Kapitalmarktgesetz, im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz(WieReG) sowie im Glücksspielgesetz.Von praktischer Relevanz sind folgende z (EU-BStbG)Dieses neue Gesetz legt Verfahren zurBeilegung von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedsstaaten fest.Diese können durch unterschiedlicheAuslegung bzw Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entstehen, da in den bilateralen DBA idR keinverpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Üblicherweise erfolgte die Konfliktlösung bislang durch Einleitung vonVerständigungsverfahren, die aber keineFrist für deren Erledigung vorsahen. Diesführte in der Praxis dazu, dass Konfliktein den Verständigungsverfahren oft garnicht gelöst wurden. Folge davon ist, dasseine Doppel- oder Mehrfachbesteuerungweiter bestehen bleibt. Durch die neuenVerfahren nach dem EU-BStbG soll mitWirkung ab dem 1.9.2019 eine wirksameBeilegung von Streitigkeiten infolge vonDoppel- und Mehrfachbesteuerungenbewirkt werden. Betroffen sind nur Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, welches in einem14HFP SteuerberaterBesteuerungszeitraum ab dem 1.1.2018erwirtschaftet worden ist.Dies soll durch folgende verfahrensrechtliche Maßnahmen sichergestelltwerden:Streitbeilegungsbeschwerde Jede natürliche oder juristische Person,die von einem Besteuerungskonfliktbetroffen ist, kann bei der zuständigeninländischen Behörde eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Die Beschwerden von natürlichen Personenund kleineren Kapitalgesellschaftenwerden innerhalb von zwei Monatenvon der inländischen an die ausländischen zuständigen Behörden weitergeleitet. Große Kapitalgesellschaftenmüssen die Streitbeilegungsbeschwerde auch bei der ausländischen betroffenen Behörde selbst einbringen. DieStreitbeilegungsbeschwerdemussgenaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen desStreitfalls sowie die betroffenen Mit-gliedstaaten enthalten. MangelhafteStreitbeilegungsbeschwerden könnennach einem Mängelbehebungsauftragsaniert werden. Die Beschwerde kannab Einlangen der ersten Mitteilung einer

8 HFP Steuerberater Elektroautos sind immer häufiger im Straßenbild zu entdecken und stellen für den Nahverkehr mittlerweile eine voll-wertige Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitäts- paket, das Förderungen für Unternehmer und Private vorsieht, zur Verfügung.