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Stellungnahme des BUND zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes(EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV)Der BUND lehnt die Novellen von EnEG und EnEV ab. Die vorgesehenen Änderungen verschlechtern dieAnforderungen an die Energieeinsparung in Gebäuden und dienen nicht weitergehenden Anforderungenzur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.Der BUND fordert ein neues integriertes Konzept der Energieeinsparung in Gebäuden, das die Vorgabender EU-Gebäuderichtlinie vollständig und konsequent umsetzt und die Ziele des Klimaschutzes und derEnergieeffizienz verfolgt.Zusammenfassung:Der BUND lehnt die von der Bundesregierung vorgelegten Entwürfe zur Novelle von EnEG und EnEV ab.Mit diesen Entwürfen werden weitergehende Vorgaben der Europäischen Union nur formell oderunzureichend umgesetzt. Zudem werden Anforderungen an die Senkung und Minimierung desEnergieverbrauchs in Gebäuden sogar abgeschwächt. Für die energetische Modernisierung desGebäudebestandes werden keine zielgerichteten Vorgaben etabliert. Die Novellen von EnEG und EnEVstellen damit einen Rückschritt zur Umsetzung von Energieeffizienz und Klimaschutz dar.Der BUND fordert stattdessen die Bundesregierung auf, wie sie es in ihrem Energiekonzept von 2010vorgesehen hatte, eine integrierte Novellierung von Mietrecht – Energieeinsparrecht – ErneuerbarenWärme Gesetz und Förderprogrammen vorzulegen, um politisch tragfähig, energetisch nachhaltig undsozial verträglich die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung wirklich zu erreichen.BUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV1

Vorwort:Mit einem „weiter so“ kommen wir nicht voranUnser zentrales Ziel ist es, den Wärmebedarf des Gebäudebestandes langfristig mit dem Ziel zu senken, bis2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu haben. ( ) Dafür ist die Verdopplung derenergetischen Sanierungsrate von etwa 1 % auf 2% erforderlich. Bis 2020 wollen wir eine Reduzierung desWärmebedarfs um 20% erreichen. ( ) Die bisherigen Instrumente werden nicht ausreichen, diese Zieleumzusetzen. ( ) Mit einem „weiter so“ im bisherigen Instrumentenmix kommen wir nicht voran. ( ) InZukunft kommt es darauf an, dass im Interesse der Eigentümer der geforderte Sanierungsbedarf langfristigdefiniert wird, damit er diesen bei seinen Plänen für Investitionen berücksichtigen kann. Wir wollen dabeiAnreize setzen, aber keine Zwangssanierungen anordnen. ( ) Vor diesem Hintergrund wird dieBundesregierung eine Konzeption für einen langfristigen Sanierungsfahrplan entwickeln. ( )Mit der Novelle der EnEV 2012 wird das Niveau „klimaneutrales Gebäude“ für Neubauten bis 2020 auf derBasis von primärenergetischen Kennwerten eingeführt. Der daran ausgerichtete Sanierungsfahrplan fürGebäude beginnt 2020 und führt bis 2050 stufenweise auf ein Zielniveau einer Minderung desPrimärenergiebedarfs um 80 Prozent. ( )Der Standard für 2020 wird vergleichsweise moderat gewählt, so dass zunächst nur die energetischschlechtesten Gebäude betroffen sind. ( ) Die Eigentümer (.) können auch selbst entscheiden in welcherzeitlichen Reihenfolge Einzelmaßnahmen durchgeführt werden oder ob einmalig vollständig saniert wird.( ) Sofern ein Eigentümer die Zielwerte vorzeitig erfüllt oder übererfüllt, erhält er dafür eine staatlicheFörderung.(Quelle: Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010)Diesem Abschnitt des Energiekonzeptes der Bundesregierung vom Oktober 2010 kann der BUNDweitgehend zustimmen. Die zuständigen Ministerien BMWI und BMVBS haben jedoch kaum Schritte zurUmsetzung des Energiekonzepts der Bundesregierung aus dem Jahr 2010 unternommen. Der Entwurf derEnergieeinsparverordnung 2013 enthält kein Konzept für einen Sanierungsfahrplan. Die energetischeSanierung wird weiter schwachen Anforderungen unterliegen, ohne umfassende Kontrolle der Umsetzungund ohne ausreichende Qualitätssicherung von Energieberatung und ausgeführter Maßnahmen.Die geplante steuerliche Förderung wird zwischen Bundestag und Bundesrat hin- und hergeschoben undwird wohl nicht umgesetzt werden. Die Kostenumlage von 11% der energetischen Mehrkosten beiModernisierung, das Investor-Nutzer-Dilemma, das im Wesentlichen auf sozial nicht tragbaren hohenModernisierungsumlagen beruht, wird in der Mietrechtsreform fortgeschrieben.Die Gesetzes- und Verordnungswerke zum Energieeinsparrecht, dem Mietrecht, der Förderung derNutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sind immer wenigeraufeinander abgestimmt, es entstehen zunehmende rechtliche und fachliche Widersprüche. Die eigeneGesetzgebung der Bundesregierung gefährdet damit die Erreichung ihrer Klimaschutzziele und dieUmsetzung der Energiewende.Notwendig wäre es, das Mietrecht, die Energievorschriften und die Förderung integriert aufeinanderabzustimmen.Bei ca. 40 Mio. Wohnungen mit 3 Mrd. Quadratmeter Wohnfläche werden jährlich 500 Mrd. kWhHeizenergie zu Kosten von 50 Mrd. importiert und verbraucht und dabei 130 Mio. t CO2 freigesetzt.Eine weitgehende energetische Sanierung kostet 450 /m2 und kann den Energieverbrauch von 200 aufunter 60 kWh /m2 senken. In Verbindung mit erneuerbaren Energie ist die beabsichtigte Senkung derCO2-Emissionen um 80 % möglich. Wie Modellprojekte in Frankfurt am Main zeigen, sindHeizenergiekennwerte von 60 kWh/qm auch bei Gründerzeitgebäuden erreichbar, wenn dieStraßenfassade von innen gedämmt sowie Dreifachverglasung und eine Lüftungsanlage mitBUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV2

Wärmerückgewinnung eingebaut wird. Wärmedämmung erhöht die Innentemperatur der Wände undFenster, Lüftungsanlagen sorgen für besseren Wohnkomfort und Erhalt der Bausubstanz.Das Haupthemmnis einer intensiveren Energie-Sanierung ist die Kostenumlage auf die Miete. Diese22müsste bis zu 4,00 /m und Monat betragen, die Energiekosteneinsparung liegt aber nur bei 1,20 / mMonat. Der Eigentümer saniert also nicht, weil die volle Umlage von den Mietern nicht getragen werdenkann.Ein Lösungsansatz könnte das „Drittelmodell“ sein:Die Mieterhöhung entspricht der erwarteten Senkung der Heizkosten („Warmmietenneutralität“).Der Eigentümer des Gebäudes übernimmt ein Drittel der Kosten, da dies den Instandhaltungskostenentspricht und der Gebäudewert steigt.Ein weiteres Drittel der Sanierungskosten trägt die staatliche Förderung, gebunden an eineintegrierte Energieberatung und die Einhaltung von Qualitätskriterien im Einzelfall.Mit einem solchen Modell der gemeinsamen Vorteile aller Akteure kann die Sanierungsrate auf 2,0-2,5%und auf ein Investitionsvolumen von 30-50 Mrd. im Jahr erhöht werden. Anstelle von jährlich 1,0-1,5Mrd. sollte die staatliche Förderung auf 5 Mrd. , längerfristig auf 10 Mrd. erhöht werden. Über dieMehrwertsteuer, Gewerbesteuer und gesparte CO2-Emissionen würde der Staat diese Summezurückerhalten und zugleich privates Kapital für die Wärme-Energiewende bei den Gebäuden aktivieren.Für jedes Gebäude sollte verpflichtend eine Analyse des Bauzustandes, der möglichen energetischenSanierungsschritte, Kosten, Nutzen etc. erstellt werden. Solche individuellen Sanierungsfahrplänekönnen zu einem Sanierungskonzept auf Quartier-, Stadtteilebene verbunden werden. Die StadtEnergieplanung einer Kommune kann eine Strategie entwickeln, wie sich die Versorgung effizient, auserneuerbaren Energien und kostengünstig für alle Nutzer darstellen lässt. Die Baugesetznovelle vomAugust 2011 ist die Rechts-grundlage, die KfW-Bank gibt noch Fördermittel hinzu. Wenn die individuelleSanierungs-Förderung an die Umsetzung von Quartiers-Energiekonzepten gebunden würde, könntenSanierungsfahrpläne der Gebäude mit den Konzepten der Kommunen synchronisiert werden.Wärmenetze machen technisch und wirtschaftlich Sinn, wenn in einem Stadtbezirk alle Häuserangeschlossen sind. Je größer die Anlage, desto wirtschaftlicher ist der Betrieb von Anlagen der KraftWärme-Kopplung (KWK), bei denen Strom und Wärme mit höchsten Wirkungsgraden erzeugt wird. InVerbindung mit Wärmespeichern können sie, wie es beispielsweise die abgnova in Frankfurt am Mainumsetzt, zentral im Ausgleich zum schwankenden Angebot von Wind- und Solarstrom als „virtuellesKraftwerk“ gesteuert werden. So verbinden sich Strom-Energiewende und Wärme-Energiewende. Wo dieWärmebedarfsdichte für solche Systeme nicht ausreicht, können solarthermische Systeme denWärmebedarf ganzjährig mittels Luft/Flachkollektor, Wärmepumpe und Eisspeicher aus der Energie derSonne decken.Der BUND fordert: Nun müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen so geändert werden, dass fürGebäude und Stadtteile Sanierungsfahrpläne erstellt werden. Dann können Hauseigentümer, Mieter undKommunen gemeinsam losfahren, Richtung Energieeffizienz, Kostensenkung für Energieverbraucher,Klimaschutz und Energiewende. Dies wäre kein „weiter so“, wie es die Bundesregierung in SachenEnergiewende im wichtigen Bereich der Gebäudeeffizienz leider praktiziert.BUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV3

Zur Novelle des Energieeinspargesetzes und der Energieeinsparverordnung imEinzelnenDer BUND geht an dieser Stelle nur zum Teil auf die aktuellen Veränderungsvorschläge zu EnEG und EnEVein. Wir zeigen vielmehr an zahlreichen Aspekten, wie nach Auffassung des BUND dieses Gesetz unddiese Verordnung besser gefasst werden müssten. Wir erhoffen uns hierdurch eine Diskussion in allenbeteiligten Kreisen für eine grundlegende integrierte Reform von Energieeinsparrecht, Mietrecht undweiteren Gesetzen für den Klimaschutz.Die Bundesregierung hatte sich im Energiekonzept vom September 2010 weitreichende Ziele zurEntwicklung eines „Sanierungsfahrplans“ für den Gebäudebestand gesetzt. Vergleicht man nun denaktuellen Entwurf zur Novelle von EnEG und EnEV, stellt man fest, dass die im September 2010festgelegten Ziele der Bundesregierung praktisch nicht durch die zuständigen Ministerien umgesetztwurden.In einer Novelle des Energieeinspargesetzes (EnEG) soll zwar das Niedrigstenergiegebäude bis zum Jahr2018/2020 als Standard für Neubauten gesetzt werden, da dies durch die EU-Gebäuderichtlinievorgeschrieben wird. Die Definition dieser „Niedrigstenergiegebäude“ bleibt aber unklar und schwammig.Zudem fehlen die zur Einführung dieser Bauweisen von Gebäuden mit geringstem Energiebedarf aufeuropäischer Ebene ebenfalls vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen, Fahrpläne etc.Insbesondere beim Gebäudebestand herrscht weiterhin Fehlanzeige, weder werden im Energiekonzeptvorgesehene Ziele weiter angestrebt noch Maßnahmen hierfür entwickelt. Es bleiben grundlegendePotentiale für Klimaschutz, Kostensenkung und Sicherung der Gebäudesubstanz und der Urbanitätungenutzt. Die in den Bundestag eingebrachte Novelle des Mietrechts trägt ebenfalls nicht dazu bei, diein Verbindung mit der EnEV erforderliche Lösung des Investor-Nutzer-Dilemmas zu lösen.Zahlreiche Vorschläge aus Fachkreisen, wie z.B. Forderungen nach warmmietneutraler Kostenumlage,nach einem ökologischen Mietspiegel, nach einem Stufenplan der energetischen Sanierung, die vonSeiten des Deutschen Mieterbundes, Teilen der Wohnungswirtschaft, der Berliner IHK, demBundesverband der deutschen Industrie, dem BUND, dem NABU und dem Deutschen Naturschutzring(DNR) mehrfach vorgetragen wurden,1 werden seitens der Bundesregierung und der zuständigenMinisterien schlicht ignoriert.Eine Detailkritik und Verbesserungsvorschläge in Einzelfragen reichen daher angesichts derunzureichenden Vorlage der Novelle nicht aus. Es sollen daher in dieser Stellungnahme die wesentlichenForderungen und Anforderungen des BUND an eine Novelle der Energieeinsparverordnung vorgestelltwerden.BUND Forderungen zur Novellierung von EnEG und EnEVVor dem Hintergrund der Energiewende und des Energiekonzepts der Bundesregierung kommt derNovelle der EnEV besondere Bedeutung zu. Im Gebäudebereich bestehen seit langem bekannte großePotentiale zur Senkung des Heizwärmeverbrauchs, der Energieeffizienz ganz allgemein, der Nutzungerneuerbarer Energien und somit zum Klimaschutz. Insbesondere kann die deutliche Senkung desHeizenergieverbrauchs die Reduzierung des Verbrauchs von Heizöl und Erdgas bewirken, was derSenkung der Importabhängigkeit dient, bzw. Energiemengen für die Nutzung in KWK- oderSpitzenlastkraftwerke bereitstellen kann. Die Novelle der EnEV ist daher eine hervorragende Gelegenheitentsprechende Schritte für ein integriertes Energiekonzept umzusetzen.1Siehe gemeinsame Pressekonferenz von DNR, BUND, NABU und Deutschem Mieterbund vom 9.7.2012 in Berlin(www.dnr.de)BUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV4

Die Zielsetzung sollte sein, Klimaschutz, Energiewende und Städtebau zu verbinden: Klimaschutz – Senkung des Endenergieverbrauchs um über 60% und Senkung der CO2Emissionen auf Null bis zum Jahr 2050 Erhaltung des Gebäudebestandes – zugleich von städtebaulichen Strukturen, Bewahrunghistorischer Bausubstanz (kulturelles Erbe) – Sicherstellung von bezahlbarem und gesundemWohnraum, v.a. im sozialen Wohnungsbau Sicherung und Ausbau von Energieversorgungsstrukturen – Wärmenetze Ausbau des Anteils der Kraft-Wärme-Kopplung und der erneuerbaren EnergienDas Passivhaus ist das „Niedrigstenergiehaus“!Konkret sollte die EnEV so novelliert werden, dass im Neubaubereich ein zielgerichteter Übergang zurPassivhausbauweise bis zum Jahr 2015 erfolgt, mit der Aussicht, bis zum Jahr 2020 auf der Grundlageder Passivhausbauweise das Plusenergie-Haus als Standard zu setzen.2 Der aufgrund vonFormulierungskompromissen auf EU-Ebene eingeführte Begriff des „Fast-Null-Energie-Hauses“ oder dieÜbersetzung dieses Begriffs als „Niedrigstenergiehaus“ sollte vermieden werden, da diese nicht eindeutigdefiniert sind. Klar hingegen definiert ist der Begriff des Passivhauses, in Deutschland, in Europa undinternational. Anstelle der Einführung eines schwammigen, ungenau definierten Begriffs des„Niedrigstenergiehauses“ ist das klar definierte Passivhaus als Standard für neue Gebäude festzulegen.Grundlage für entsprechende Berechnungen hierfür sollte das „Passivhaus-Projektierungspaket“ sein, dasauch alternativ zu anderen Berechnungsverfahren (DIN 18599) in der EnEV zugelassen werden sollte. DasPassivhaus und dessen eindeutige Berechnungsgrundlage ist auch europäisch und international definiertund ermöglicht eine einheitliche Vorgehensweise in ganz Europa. Andere separate, schwammigeDefinitionen von Gebäudestandards in Deutschland werden den Binnenmarkt von energieeffizientenBauweisen erschweren oder verhindern einheitliche Vorgehensweisen.Priorität für Senkung des EnergiebedarfsPriorität hat für den BUND immer die Senkung des Energiebedarfs, weil dies langfristig immer günstigerist als die Bereitstellung von Energie, auch unter Betrachtung des Herstellungsaufwandes. Die Nutzungerneuerbarer Energien (Strom aus Photovoltaik am Haus, Windstrom aus der Region, Holz, usw.) darf keinGrund sein, um den Heizenergiebedarf über das zur Bedarfssenkung derzeit optimal mögliche Maß(Passivhaus) hinaus zu erhöhen. Zu beachten ist, dass auch erneuerbare Energien sei es baulich, sei es derFlächenverbrauch, seien es Nachhaltigkeitskriterien bei Biomasse nicht grenzenlos und nicht ohneRestriktion bereit stehen. Biomasse sollte in allen Berechnungsverfahren3 energetisch nur bis zu 30kWh/qm Heizenergiebedarf als nachhaltig erneuerbar anerkannt werden.So genannte „Plusenergie- oder Aktivhäuser“ sollten auf der Basis des Passivhauses (Heizenergiebedarfkleiner als 15 kWh/qm * Jahr) gebaut werden. Werden Energieerzeugungsanlagen am Haus eingerichtet,darf dies nicht zur Erhöhung des geforderten Niveaus des Heizenergiebedarfs führen.Mit der Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung war nebenden Anforderungen an den Transmissionswärmewert und den Endenergieverbrauch auch diePrimärenergie als Bezugsgröße von Anforderungen eingeführt worden. Der BUND hat denPrimärenergiebezug begrüßt, da dieser zu einer realistischen Bewertung des hohenPrimärenergieaufwandes von Strom für Heizzwecke (Nachtspeicherheizung, Wärmepumpen) gedient hat.Allerdings hat der Primärenergiebezug bei nicht ausreichenden Minimalanforderungen an die2(Hinweis: In Frankfurt am Main und zahlreichen anderen Kommunen ist die Passivhausbauweise schon seit 2006Standard bei kommunalen Neubauten bzw. bei kommunalen Wohnungsbaugesellschaften)3Siehe auch den Vorschlag des Instituts Wohnen und Umwelt in:http://www.iwu.de/fileadmin/user .pdf Darmstadt, 2002BUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV5

Transmissionswärme sowie unzureichenden Anforderungen an die Wärmerückgewinnung ausLüftungswärmeverlusten in der EnEV zu einer Vorgehensweise der Kompensation von Wärmeverlustenund Effizienz des Energieversorgungssystems geführt.Diese Kompensationsmöglichkeiten werden mit der EnEV-Novelle noch weiter ausgedehnt, sei es durchschwächere Anforderungen an die Wärmedämmung von Bauteilen bei der direkten Verwendung vonerneuerbaren Energien oder durch die Senkung des Primärenergiefaktors für Strom aufgrund eineshöheren Anteils von EE im Strommix. Die Berechnungsweise erweist sich dabei nicht mehr alszielführend, da nicht mehr die technisch oder wirtschaftliche Minimierung des Energieverbrauchsangestrebt wird.Daher ist in der EnEV eine separate Berechnung und Setzung von Anforderungen an- den Transmissionswärmeverlust- die Lüftungswärmeverluste- die Verluste bei Hilfsenergien- die Verluste im Energieversorgungssystem- den resultierenden Endenergiebedarfdurchzuführen.Bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien, sofern diese außerhalb des Gebäudes oder Grundstücksbeigeführt werden (Strom aus EE, Holz, durchgeleitetes Biogas) sind Mindestanforderungen zu setzen,sowohl für Neubauten als auch – zeitlich abgestuft – für den Gebäudebestand. Anforderungen desErneuerbaren Wärme Gesetzes können auf diese Weise auch in die EnEV integriert werden4.Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien auf dem Gebäude oder Grundstück, vornehmlichStrom aus Photovoltaik sollten nur soweit anrechenbar sein, wie der Strom auch im Gebäude realgenutzt wird. Hierzu zählen auch Systeme der volljährigen Vollwärmeversorgung durch solarthermischeEnergie.Bei Strom und Wärme-Versorgungen durch Wärmenetze (insbesondere, wenn diese durch KWK-Anlagenversorgt werden) sollte auch eine Zurechnung von Strom und Wärme aus hocheffizienten Anlagen bzw.Erneuerbaren-Energien-Anlagen zu den Gebäuden erfolgen, wenn die Gebäude durch diese zentralenAnlagen in entsprechenden Baugebieten versorgt werden.Einführung eines Sanierungsfahrplans - „Stufenplan“ – für alle GebäudeBeim Altbaubestand sollte das Konzept der Bundesregierung eines „Stufenplans oderSanierungsfahrplans“ zur Modernisierung von Gebäuden konkretisiert und umgesetzt werden. Die EnEVsollte hier die Orientierung und „Leitplanke“ sowohl zu einer Erhöhung der Modernisierungsrate als auchzur Sicherstellung einer Optimierung mit hoher baulicher Qualität darstellen. Der Begriff „Stufenplan“betrifft sowohl die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für jedes einzelnen Gebäude bis zum Jahr 2050wie auch die Abstimmung dieser Pläne zu Gesamtkonzepten kommunaler Stadtteilsanierung. Dieses Zielwurde durch die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept 2010 formuliert, aber bisher nicht umgesetzt.Die Grundidee ist, dass Eigentümer je nach Zustand und Sanierungszyklus im Gebäude einen Fahrplan zurenergetischen Sanierung (Dämmung, Heizung, Lüftung, Solarenergie, KWK usw.) aufstellen lassen. DieseSanierungsfahrpläne können und sollten dann mit Konzepten der kommunalen energetischen4Derzeit müssen EE gemäß EEWärmeG anteilig genutzt werden und können aufgrund der DIN 18599 in der EnEVangerechet werden. Zudem werden in der DIN und bei Förderprogrammen der KfW teilweise verschiedene Faktorenverwendet.BUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV6

Stadtteilsanierung abgestimmt werden, insbesondere zur Bildung von Sanierungsschwerpunkten, demAufbau von Wärmenetzen usw.Energieanalyse aller GebäudeUm eine deutliche Steigerung der Modernisierungsrate zu erreichen, sollte eine Pflicht zurEnergieanalyse aller Gebäude eingeführt werden, die bis zum Jahr 2020 zu erfüllen ist. Hauseigentümerwürden hierdurch umfassende Informationen über den Zustand und die Sanierungsmöglichkeiten,Dämmung, Heizung, Solar usw. erhalten. Die Energieberater für dieses Programm würden von Beginn aneiner Qualitätssicherung unterliegen. Eine solche Analyse- oder „Vorsorge“-Pflicht ist gerechtfertigt, dahierbei ausreichend wirtschaftliche Einsparmaßnahmen im Zuge der Analyse ermittelt werden und dasEigentum auch dem Wohl der Allgemeinheit – hier dem Klimaschutz und der Ressourcenschonung dienenmuss. Dies ist wohlgemerkt eine „Beratungspflicht“ und keine „Sanierungspflicht“.Kommunale Klimaschutzplanung und Planbarkeit für HauseigentümerAuf der Basis eines umfassenden Überblicks über den Energieverbrauch, Brennstoffarten, Alter undZustand von Heizungsanlagen kann lokal und regional eine Strategie eines Stufenplans der Sanierungvon Gebäudebeständen, Stadtteilen usw. durch die Kommunen erfolgen. Es können Wärmekataster undKonzepte von Wärmenetzen für KWK und erneuerbare Energien erstellt werden. Damit könnenkommunale Klimaschutzkonzepte erstellt und umgesetzt werden.Für Hauseigentümer ergibt sich so in Abhängigkeit von ohnehin kurz- mittel- und langfristig anstehenderSanierungszyklen der Vorteil der genauen Kenntnis und Planbarkeit über die wirtschaftlichumzusetzenden Maßnahmen. Individuelle Entscheidungen, Finanzierungspläne können mit derstädtebaulichen Quartierssanierung und der Bau von Wärmenetzen verbunden werden.Gelegenheiten nutzenDas seitens der EnEV geforderte „Verschlechterungsgebot“ reicht schon lange nicht mehr aus. Vielmehrgeht es darum, bei ohnehin erfolgenden Maßnahmen an Gebäude oder Heizsystem die Gelegenheiten zuoptimalen Verbesserungen sicherzustellen.Bei den jetzt schon ohnehin stattfindenden Sanierungen sollte sichergestellt werden, durchAnforderungen an die Sanierungstiefe, dass Gelegenheiten genutzt werden, und z.B. beiFassadenanstrichen zugleich eine Wärmedämmung erfolgt oder (z.B. bei Gebäuden mit erhaltenswertenFassaden, Gründerzeitgebäude, Denkmalschutz etc.) andere Maßnahmen durchgeführt werden (Lüftungmit Wärmerückgewinnung, Solarthermie, Blockheizkraftwerke/Wärmenetze, usw.), die eine äquivalenteSenkung des Energiebedarfs bewirken.Mietrecht mit Warmmietneutralität – Das DrittelmodellParallel zur EnEV sollte das Mietrecht so novelliert werden, dass – wie es Deutscher Mieterbund, BUND,DNR und der BDI vorschlagen – die Umlage der Baukosten von Modernisierungen auf die damit erreichteSenkung der Heizkosten beschränkt wird (Warmmietneutralität). Das entspricht aktuell in etwa einemDrittel der Gesamtkosten einer Modernisierung. Ein Drittel der Kosten sollte entsprechend desInstandhaltungsanteils und des Werterhaltes bzw. der Wertsteigerung der Eigentümer tragen. Ein Drittelder Kosten sollte durch Förderung wie z.B. KfW-Programme abgedeckt werden. Der Staat würde durchMehrwertsteuer, Lohnsteuer der Handwerker, etc. diesen Anteil refinanzieren können.Energieausweise und Abrechnungen verständlich machenZur Erhöhung der Transparenz und für Marktanreize sollte das System der Energieausweise, ihreErstellung und Darstellung grundlegend geändert werden. Der Energiebedarfsausweis sollte die RegelBUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV7

werden. Schließlich sind nur mit diesem Verfahren belastbare Aussagen über Sanierungsmaßnahmenmöglich. Anstelle unpraktischer und irreführender Darstellungen (200 kWh/qm im grünen Bereich) sollte– wie in allen anderen EU-Ländern – eine klare Einstufung der Gebäude, des End- und des5Primärenergiebedarfs nach einer A-G-Skala erfolgen . Sinnvoll wäre eine Reform des Rechts derHeizkostenabrechnung, bei der mit einer Standardvorgabe der Berechnung und Darstellung einkompatibler Anschluss an die Berechnung des Energieausweises erreicht werden könnte.Bei der Erstellung, Aushändigung und dem öffentlichen Aushang von Energieausweisen kommt neben derAngabe der Bedarfswerte zur Markteinstufung von Gebäuden der Darstellung vonModernisierungsmöglichkeiten, gerade bei öffentlichen Gebäuden, eine besondere Bedeutung zu. So siehtdie Öffentlichkeit die Einsparmöglichkeiten bei den Gebäuden, die sie letztlich selbst bezahlt.Eine deutlich verständlichere Darstellung von Energieausweisen sollte mit den Heizkostenabrechnungen(HKA) kompatibel gemacht werden. Hierzu wäre eine Reform der Heizkostenabrechnungsverordnungsinnvoll. Diese Abrechnungen sind vielfach unverständlich, werden von zahlreichen Firmen in sehrunterschiedlicher Form und Darstellung erstellt und sind – wie Untersuchungen vonVerbraucherschutzverbänden und Mieterschutz gezeigt haben – vielfach fehlerhaft. Angaben desEnergieverbrauchs in der HKA sind mit den Angaben im Energieausweis für Mieter nicht vergleichbar.Daraus ergibt sich im Gegensatz zur Intention der EU-Gebäuderichtlinie sowie den EU-Richtlinien zurEnergieeffizienz kein Druck auf mehr Transparenz und mehr Energieeffizienz.Auch Erneuerbare Energien effizient nutzenMit der EnEV 2007 und der Bezugsgröße der Primärenergie wurde eine neben dem Endenergiebedarfwichtiger Bewertungsmaßstab eingeführt, insbesondere um die bei der Stromnutzung inKondensationskraftwerken hohen Abwärmeverluste in der Gesamtbilanz einzubeziehen. Zugleich erhieltdie Nutzung erneuerbarer Energien Vorteile. Allerdings wurde die Möglichkeit der „Kompensation“zwischen Heizwärmebedarf und Primärenergiefaktor auch kontraproduktiv ausgelegt, zumal dieAnforderungen an den Heizwärmebedarf nicht genügend verschärft wurden. Die Nutzung erneuerbarerEnergien sollten weiterhin Vorteile bedingen. Aber auch erneuerbare Energien stehen in Bezug aufFlächenverbrauch, Naturressourcen nicht „grenzenlos“ bereit. Die auch in der Mietrechtsreformeingebrachte Freistellung der Nutzung von erneuerbarer Energie von weiteren Anforderungen an dieEnergieeffizienz wird dem Ziel der Nachhaltigkeit nicht gerecht – auch erneuerbare Energien müssensparsam und effizient verwendet werden. Insbesondere sollte im Lichte von nationalen Gesamtkonzeptender Einsatz von Energie aus Biomasse nur bis zu einem Endenergieverbrauch von 30 kWh/qm mit einemPrimärenergiefaktor von 0,1-0,2 anrechenbar sein, darüber hinaus mit dem Faktor 1,0. Dies spiegeltwider, dass nur etwa 10-15 % des heutigen Energieverbrauchs nachhaltig mit Biomasse gedeckt werdenkann.Klarstellung der Wirtschaftlichkeit im LebenszyklusEin Kernstück des Energieeinsparrechts ist die Vorgabe der „Wirtschaftlichkeit“ des EnEG auf Basis desgrundgesetzlichen Schutzes des Eigentums. Das gleichermaßen verankerte Gebot des Grundgesetzes, dassEigentum dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, wird hingegen nicht oder völlig unzureichendumgesetzt.Die Wirtschaftlichkeit gemäß EnEG wird regelmäßig auf der Basis aktueller Brennstoffpreise ermittelt.Diese Regel ist insofern unzureichend als in den vergangenen 20 Jahren diese Preise im Jahresmittel um6 % gestiegen sind und es begründete Erwartungen gibt, dass diese Tendenz sich fortsetzen wird. Zudemsind externe Kosten für Klima- und Umweltschäden, Importabhängigkeit etc. nicht berücksichtigt.Wirtschaftlichkeit stellt sich über den Lebenszyklus von Gebäuden und Anlagen dar und ist nicht nur eine5Beispiel: Das Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Energiemanagement hat ein Schema einesEnergieausweises mit Klasseneinteilung entwickeltBUND-Stellungnahme zur Novelle EnEG und EnEV8

Momentaufnahme. Die Definition von Wirtschaftlichkeit in EnEG und EnEV sollte zumindest einePreissteigerung von 6 % p.a. über 20 Jahre – d.h. einen Mittelwertfaktor von 2,0 ansetzen. Dies ist imEnEG gesetzlich zu verankern. Dieser Faktor sichert die Ermittlung eines Optimums der Sanierung undvermeidet unzureichende Sanierungskriterien und ist auch volkswirtschaftlich geboten.Denkmalschutz braucht keine Ausnahme, sondern gezielte FörderungSeit 2005 findet verstärkt eine Debatte statt, wie Denkmalschutz und Klimaschutz zu verbinden sind. Eshat sich gezeigt, dass Ausnahmetatbestände für denkmalgeschützte Gebäude von der Pflicht zurErmittlung sinnvoller energetischer Sanierungsmaßnahmen bei der Erstellung von Energieausweisen eherkontraproduktiv sind. Sinnvoll ist vielmehr, auch für denkmalgeschützte Gebäude spezifischeSanierungskonzepte erstellen zu lassen und bei der Erreichung von Zielwerten des Energieverbrauchsoder Bauteilanforderungen begründete Ausnahmen zuzulassen. Zahlreiche Kongresse, Workshops undDokumentationen des Deutschen Städtetags, des DIFU, der dena haben gezeigt, dass die energetischeSanierung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. rückwärtiger Einsatz von Solarthermie,durchgeleitetes Biogas für BHKW, Holzheizung) gerade dem nachhaltigen Erhalt der Bausubstanz, derSicherung eines guten Raumkomforts und der dauerhaften Kostensenkung und Nutzbarkeit vonDenkmälern dient6. Die KfW hat im Frühjahr 2012 ein neues Förderprogramm für die energetischeSanierung von denkmalgeschützten Gebäuden gestartet. Entsprechend sollten pauschale Ausnahmen fürdiese Gebäude gestrichen werden und eine Pflicht zur Ermittlung denkmalgerechter energetischerSanierungskonzepte etabliert werden.Alte Heizungen austauschen!Die Regelung, dass alte Heizungsanlagen, die vor dem 1.10.1978 installiert wurden, von der zudemHeizungen unter 4 kW und über 400 kW ausgenommen sind, war schon in früheren Versionen der EnEVenthalten. Die Regelung wurde und soll in der EnEV Novelle wiederum zeitlich nicht dynamisiertfortgeschrieben werden. Dass bedeutet, dass weiterhin Heizungsanlagen betrieben werden, die bis zu 34Jahre alt sind (4 - 400 kW) und Anlagen über 400 kW sogar ohne jegliche Altersgrenze betrieben werdenkönnen. Eine Prüfung der Dimensionierung und der Bereitschaftsverluste sowie der Funktionsweise derRegelung findet nicht statt. Die Immissionsschutzprüfung der Schornsteinfeger umfasst nur die Messungvon Abgasverlusten und bezieht nicht die Prüfung von Bereitschaftsverlusten, unzureichender Regelung,Verlusten durch Überdimensionierung ein. Durch diese Regelung wird ein immenses Einspar- undModernisierungspotential zugunsten des Fortbestandes hoh

Eine weitgehende energetische Sanierung kostet 450 /m 2 und kann den Energieverbrauch von 200 auf unter 60 kWh /m 2 senken. In Verbindung mit erneuerbaren Energie ist die beabsichtigte Senkung der CO 2-Emissionen um 80 % möglich. Wie Modellprojekte in Frankfurt am Main zeigen, sind