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Merkblattzu den Fördervoraussetzungen für die Weiterbildungzum Facharzt / zur Fachärztin für Allgemeinmedizin(Hausarzt / Hausärztin)Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, die über eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer Nordrhein verfügenunddenen durch die zuständige Bezirksstelle der Kassenärztlichen VereinigungNordrhein die Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes / einer Ärztin in Weiterbildung gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV erteilt wurde, kann auf ihren Antrag durchBeschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für die Beschäftigung eines Arztes /einer Ärztin in Weiterbildung mit deutscher Approbation,die/der sich in der Weiterbildung zum Facharzt / zur Fachärztin für Allgemeinmedizinbefindet, eine Förderung in Höhe von 4.800,-- Euro monatlich gewährt werden.Nach § 5 Abs. 4 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung orientiert sich derFörderbetrag im ambulanten Bereich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung.Grundlage ist der Tarifvertrag Ärzte der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), Entgeltgruppe I, Mittelwert der Stufen 1-5 (www.vka.de, zu finden unter: Tarifverträge & Texte / TV-Ärzte). Der Berechnung liegt eine durchschnittlicheWochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde.Erforderlichenfalls ist gemäß § 5 Abs. 9 der Vereinbarung durch die weiterbildendeÄrztin/ den weiterbildenden Arzt das Gehalt der Weiterbildungsassistentin bzw. desWeiterbildungsassistenten über den Förderbetrag hinaus in Abhängigkeit von derbisherigen Dauer der ärztlichen Tätigkeit auf die im Krankenhaus übliche Vergütunganzuheben, die Sie den §§ 18 und 19 sowie der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA entnehmen können.Voraussetzung ist unter anderem, dass der/die beschäftigte Arzt/Ärztin in Weiterbildung, das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.Für Rückfragen stehen IhnenMaike Rettig, Tel. (0211) 59 70-81 65Iris Siemons, Tel. (0211) 59 70-81 53zur Verfügung.Stand: 01.07.2016Seite 1 von 2
Die Fördervoraussetzungen im Überblick:Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 1. Oktober2005 in der Fassung vom 28. August 2014 (Facharzt / Fachärztin fürAllgemeinmedizin)Die Fördergelder für den ambulanten Weiterbildungsabschnitt von max. 24 Monaten inder hausärztlichen Praxis sind regelmäßig vor Beginn der Fördermaßnahme zu beantragen.WeiterbildungsabschnittFachgruppe des izinerHausärztlich tätige InternistenFörderzeitFördervoraussetzungen seitens des Weiterbildungsassistenten bei Antragstellung24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung) 48 Monate (bei Teilzeitbeschäftigung*) Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung(lt. WBO der Ärztekammer Nordrhein)Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung(lt. WBO der Ärztekammer Nordrhein)grundsätzlich bis zu12 Monate (Vollzeitmaximal im Umfangder Weiterbildungsbefugnis)24 Monate (bei Teilzeitbeschäftigung –maximal im Umfangder Weiterbildungsbefugnis) Deutsche Approbationggf. Zeugnis über. anrechenbare stationäre Weiterbildung55. Lebensjahr noch nichtvollendetErklärung zur WeiterbildungEinwilligung Datenerhebungund -verarbeitungDeutsche Approbationggf. Zeugnis über anrechenbare stationäre Weiterbildung55. Lebensjahr noch nichtvollendetErklärung zur WeiterbildungEinwilligung Datenerhebungund -verarbeitungBitte beachten Sie, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderungdiese je Arzt / Ärztin in Weiterbildung auf insgesamt 24 Monate begrenzt ist.* Bei Teilzeitbeschäftigungen bitten wir zu beachten, dass diese zusätzlich durch die ÄrztekammerNordrhein genehmigt werden muss.Stand: 01.07.2016Seite 2 von 2
Förderung Fachärzte AllgemeinmedizinRichtlinie zur Förderung der allgemeinmedizinischen WeiterbildungZur Sicherung der hausärztlichen Versorgung hat der Vorstand der KassenärztlichenVereinigung Nordrhein auf Grundlage der „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung, demSpitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft,im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und im Benehmen mit der Bundesärztekammer“ (nachfolgend „Vereinbarung“ genannt) folgendeRichtlinie beschlossen:1.Vertragsärzten*, die über eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer Nordrhein verfügen und denen durch die zuständige Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein die Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV erteilt wurde, kann auf ihren Antrageine Förderung für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung mit deutscherApprobation der sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin befindet, durch Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrheingewährt werden.2.Förderungsfähig sind ausschließlich Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein benötigt werden und zuvor noch nicht abgeleistet worden sind.3.Die Förderung der Weiterbildung ist je Arzt in Weiterbildung auf höchstens 24 Monate beschränkt. In anderen KV-Bezirken bereits geförderte Weiterbildungsabschnittewerden angerechnet. Weiterbildungsabschnitte der unmittelbaren Patientenversorgung entsprechend der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein könnengefördert werden, wenn die maximale Förderzeit von 24 Monaten nicht ausgeschöpftist.4.Kürzere Weiterbildungsabschnitte als diejenigen, die im Rahmen der Weiterbildungvon der Ärztekammer Nordrhein angerechnet werden, können nicht gefördert werden. Für den Fall, dass die Beschäftigung des Arztes in Weiterbildung einen kürzeren Zeitraum andauert, müssen die Förderbeträge insgesamt zurückgezahlt werden.* Die in diesen Durchführungsbestimmungen der einfacheren Lesbarkeit halber verwendeten männlichen Personen- und Berufsbezeichnungen schließen jeweils die weibliche Form mit ein.1
Förderung Fachärzte Allgemeinmedizin5.Die Förderung von Weiterbildungsabschnitten ist ausschließlich bei einer Gesamtweiterbildungsdauer von 5 Jahren möglich.6.Die Fördergelder sind von dem Antragsteller schriftlich, einschließlich aller gemäßNr. 18 erforderlichen Unterlagen, vor Beginn des Förderzeitraums zu beantragen.Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.7.Wenn der Arzt in Weiterbildung bereits Weiterbildungsabschnitte absolviert hat, sinddiese mit Zeugnissen zu belegen.8.Die Gewährung einer Förderung für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung,der zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit das 55. Lebensjahr vollendet hat,ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur zur Vermeidung unbilliger Härten möglich.Erziehungszeiten werden je Kind mit 3 Jahren (jedoch jeweils nur bis zur Geburt eines weiteren Kindes) angerechnet.9.Wenn der Arzt in Weiterbildung bereits eine Facharztausbildung absolviert hat, dieihm eine Zulassung im hausärztlichen Versorgungsbereich ermöglicht, ist die Förderung ausgeschlossen.10.Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Arzt in Weiterbildung bereits eine Weiterbildung absolviert hat, für die eine Förderung gewährt worden ist. Gleiches gilt,wenn der Arzt in Weiterbildung Angehöriger einer Facharztgruppe ist, deren Förderfähigkeit festgestellt ist.11.Ärzte in Weiterbildung, die während der Weiterbildung Gehälter von öffentlichen Institutionen (bspw. Bundeswehr) beziehen, sind von der hier beschriebenen Förderung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ausgeschlossen.12.Sollte ein Arzt in Weiterbildung während der Weiterbildung insbesondere aufgrundvon Mutterschutz, Elternzeit und / oder Krankheit seine Weiterbildung unterbrechen,so wird für diesen Zeitraum die Zahlung des Förderbetrages eingestellt.2
Förderung Fachärzte Allgemeinmedizin13.Die Förderung in Höhe von monatlich 4.800,- setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.400 als Förderung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrheinund aus einem Betrag in Höhe von 2.400 als Förderung der Krankenkassen.Der Förderbetrag wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein jeweils zuBeginn eines Folgemonats an den Praxisinhaber überwiesen. Die Förderbeträgesind als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten undunterliegen somit dem Einkommensteuergesetz.Gemäß § 5 Abs. 9 der Vereinbarung ist der Förderbetrag durch den Antragsteller aufdie im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben.14.Die Förderbeträge müssen in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung weitergegeben werden. Den Nachweis hierüber hat der Antragsteller regelmäßig binnen dreiMonaten nach Beendigung des genehmigten Förderzeitraums in geeigneter Formgegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu führen (z. B. durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen oder von Quittungen).15.Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeittätigkeit durchgeführt, reduziert sichdie Höhe der Förderung und verlängert sich die Dauer der Förderung entsprechend.16.Der Antragsteller hat ein vorzeitiges Ausscheiden eines in seiner Praxis weitergebildeten Arztes unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein mitzuteilen,damit die Zahlungen nicht fortgesetzt werden.17.Der Antragsteller hat regelmäßig binnen drei Monaten nach Beendigung des genehmigten Förderzeitraumes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ein Zeugnisals Dokumentation über den absolvierten Weiterbildungsabschnitt einzureichen.18.Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:18.1grundsätzlich die Approbationsurkunde des Arztes in Weiterbildung; in Ausnahmefällen kann der Vorstand eine abweichende Entscheidung treffen und die Vorlage einerErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 10 BÄO) ausreichen lassen,18.2ein tabellarischer Lebenslauf des Arztes in Weiterbildung, aus dem insbesondere dieabgeleisteten Weiterbildungsabschnitte hervorgehen,3
Förderung Fachärzte Allgemeinmedizin18.3Zeugnisse über die bereits absolvierten Weiterbildungsabschnitte des Arztes in Weiterbildung,18.4erforderlichenfalls eine Bestätigung der Ärztekammer Nordrhein, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten in der Allgemeinmedizin der Bewerber nochabzuleisten hat,18.5eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich davon überzeugt hat, dass der Arzt inWeiterbildung den Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung zur Erlangung derFacharztkompetenz als Facharzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein benötigt,18.6eine Angabe des Antragstellers über die voraussichtliche Dauer und den Beschäftigungsumfang (Vollzeit/Teilzeit) des zu fördernden Weiterbildungsabschnittes in derPraxis des Antragstellers,18.7eine Erklärung des Antragstellers, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhean den Arzt in Weiterbildung weitergegeben werden,18.8eine Erklärung des Antragstellers, dass er, sofern er den geförderten Arzt in Weiterbildung nicht im Rahmen einer Weiterbildung zur Erlangung der Facharztkompetenzals Facharzt für Allgemeinmedizin beschäftigt, die Förderbeträge an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zurückzahlt,18.9eine Erklärung des Antragstellers, wonach er binnen drei Monaten nach Beendigungdes genehmigten Förderzeitraumes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einen Nachweis über die an den Arzt in Weiterbildung gezahlten Förderbeträge (z. B:durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen oder von Quittungen) zusendet,18.10eine Erklärung des Antragstellers, wonach er binnen drei Monaten nach Beendigungdes genehmigten Förderzeitraumes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einZeugnis als Dokumentation über den absolvierten Weiterbildungsabschnitt zusendet,4
Förderung Fachärzte Allgemeinmedizin18.11eine Erklärung des Arztes in Weiterbildung, dass er den zu fördernden Weiterbildungsabschnitt in der Praxis des Antragstellers für die Weiterbildung zur Erlangungder Facharztkompetenz als Facharzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein benötigt,18.12eine Erklärung des Arztes in Weiterbildung, den zu fördernden Weiterbildungsabschnitt in der Praxis des Antragstellers als Teil seiner Weiterbildung zur Erlangungder Facharztkompetenz als Facharzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein zu nutzen,18.13ein Nachweis über eine Weiterbildungsplanung bzw. über eine sogenannte Verbundweiterbildung (z. B. Rotationsplan). Soweit bei der Beantragung der Förderungnoch nicht die gesamte Planung der Weiterbildung abgeschlossen ist, hat der Arzt inWeiterbildung eine Erklärung über das Vorliegen der Zusagen für die Beschäftigungals Arzt in Weiterbildung für das nächste Weiterbildungsjahr jeweils spätestens dreiMonate vor Abschluss des zuletzt absolvierten Weiterbildungsabschnittes vorzulegen,18.14eine Erklärung des Arztes in Weiterbildung, wonach er binnen 3 Monaten nach Beendigung des genehmigten Förderzeitraumes der Kassenärztlichen VereinigungNordrhein eine Auflistung der an ihn gezahlten Förderbeträge zusendet,18.15eine Erklärung des Arztes in Weiterbildung, aus der hervorgeht, dass er die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (Hausarzt) absolviert und er an der entsprechenden Facharztprüfung teilnehmen wird,18.16eine Erklärung des Arztes in Weiterbildung, dass er sich verpflichtet, bei Abschlussder Prüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (Hausarzt) die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zu informieren,18.17eine Erklärung des Arztes in Weiterbildung, in der er seine Absicht erklärt, nach Beendigung seiner Weiterbildungszeit vertragsärztlich als Hausarzt tätig zu sein,18.18eine Erklärung des Arztes in Weiterbildung, dass er sich verpflichtet, bei Aufnahmeeiner Vertragsarzttätigkeit die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zu informieren,5
Förderung Fachärzte Allgemeinmedizin18.19Erklärungen des Arztes in Weiterbildung und des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2Nr. 7 bzw. Nr. 8 Anlage I der Vereinbarung, mit denen sie der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der benötigten Daten für die in der Vereinbarung, insbesondere in § 9 genannten Zwecke zustimmen.19.Für den Fall, dass die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, sind die zu Unrechtgewährten Zuschüsse zurückzuzahlen. Die Fördervoraussetzungen entfallen beimissbräuchlicher Verwendung, insbesondere wenna) die Fördersumme nicht in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung gemäß§ 5 Abs. 7 der Vereinbarung ausgezahlt oder dies nicht nachgewiesen wird;b) die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein und/oder nicht vereinbarungsgemäß erfolgt.In Missbrauchsfällen ist die erhaltene Förderung in voller Höhe vom Antragsteller andie Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zu erstatten. Im Widerholungsfalle kannder Antragsteller von der Förderung ausgeschlossen werden.20.Die Richtlinie tritt am 01.10.2016 in Kraft.Ausgefertigt:Düsseldorf, den 11.10.2016Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur.Vorsitzender des Vorstandes6
Hauptstelle, Abteilung Sicherstellung, 40182 DüsseldorfAnsprechpartnerinnen:Iris SiemonsMaike Rettig 0211 / 59 70 – 8153 0211 / 59 70 – 8165 [email protected] [email protected] 0211 / 59 70 – 8146Antrag auf Gewährung einer Förderung für die Beschäftigungeines Arztes* in Weiterbildung- Facharzt für Allgemeinmedizin nach der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildunggemäß § 75a SGB VIch/Wir beantrage/n die Förderung für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildungzum Facharzt für Allgemeinmedizin Neuantrag VerlängerungsantragZur Weiterbildung befugter Antragsteller:BSNR (Betriebsstättennummer):LANR (lebenslange Arztnummer):*Die in diesem Antrag der einfacheren Lesbarkeit halber verwendeten männlichen Personen- und Berufsbezeichnungen schließenjeweils die weibliche Form mit ein.Stand: 01.10.2016Seite 1 von 5
ggf. gemeinsam :VertragsarztstempelDatumUnterschrift des zur Weiterbildung befugten AntragstellersUnterschrift des zur Weiterbildung befugten AntragstellersUnterschrift des zur Weiterbildung befugten AntragstellersStand: 01.10.2016Seite 2 von 5
Arzt in Weiterbildung:Name, Vorname des Arztes in WeiterbildungGeschlecht: männlich weiblichAnschrift des Arztes in WeiterbildungFestnetz-/Handynr. des Arztes in WeiterbildungGeburtsdatum des Arztes in WeiterbildungLANR (lebenslange Arztnummer) des Arztes in Weiterbildung - wenn vorhandenfür den Zeitraum vom bis ganztägige Beschäftigung mindestens halbe regelmäßige Arbeitszeit: Stunden/Woche.Bei Vollzeit würden in der Praxis Stunden in der Woche gearbeitet.Bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte:Anzahl Monateabsolvierte Weiterbildungsabschnittestationär Stand: 01.10.2016ambulantSeite 3 von 5
Hat der Arzt in Weiterbildung bereits eine Förderung erhalten? nein jaWenn ja, in welcher Praxis?PraxisOrtDiese Tätigkeit wurde von der Kassenärztlichen VereinigungName der Kassenärztlichen Vereinigungfür die Zeit vom bis finanziell gefördert.Stand: 01.10.2016Seite 4 von 5
Damit Ihr Antrag so schnell wie möglich bearbeitet werden kann, bitten wir Siefolgende Unterlagen beizufügen:1. Approbationsurkunde des Arztes in Weiterbildung2. tabellarischer Lebenslauf des Arztes in Weiterbildung, aus dem insbesonderedie bereits abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte hervorgehen3. Zeugnisse über die bereits absolvierten Weiterbildungsabschnitte des Arztes inWeiterbildung4. Nachweis über eine Weiterbildungsplanung bzw. Nachweis über eine Verbundweiterbildung (z. B. Rotationsplan) soweit die Planung abgeschlossen ist5. erforderlichenfalls eine Bestätigung der Ärztekammer Nordrhein aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten zur Erlangung der Facharztkompetenzals Facharzt für Allgemeinmedizin noch abzuleisten sind (bspw. bei Weiterbildungszeiten im Ausland)6. Erklärung zum Antrag auf Förderung des weiterbildungsbefugten Antragstellers7. Erklärung zum Antrag auf Förderung des Arztes in Weiterbildung8. Einwilligung Datenerhebung und –verarbeitung des Weiterbilders9. Einwilligung Datenerhebung und –verarbeitung des WeiterzubildendenDie Formulare für die unter 6.-9. aufgeführten Erklärungen und Einwilligungen finden Sie ebenfalls aufunserer Internetseite.Bitte stellen Sie gleichzeitig einen nach § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung fürVertragsärzte (Ärzte-ZV) erforderlichen Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung des Arztes in Weiterbildung bei Ihrer zuständigen Bezirksstelle:Bezirksstelle DüsseldorfFrau Jeanine Rüsing 0211 / 5970 – 8550, 0211 / 5970 – 8555Bezirksstelle KölnFrau Marion BongartzFrau Dagmar Schrödter 0221 / 7763 – 6514, 0221 / 7763 – 6500 0221 / 7763 – 6536, 0221 / 7763 – 6500Bei Teilzeitbeschäftigung bitten wir zu beachten, dass diese zusätzlich durch die ÄrztekammerNordrhein genehmigt werden muss.Stand: 01.10.2016Seite 5 von 5
Bitte zurück an: KV Nordrhein Hauptstelle, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorfz. Hd. Maike Rettig / Iris SiemonsTelefax: (02 11) 59 70-81 46Erklärungzum Antrag auf Förderung der Weiterbildung- Facharzt für Allgemeinmedizin gemäß § 75 a SGB Vdes weiterbildungsbefugten Antragstellers*:Name des weiterbildungsbefugten Antragstellersbezüglich der Förderung der Beschäftigung des Arztes in Weiterbildung:Name des Arztes in WeiterbildungIm Zusammenhang mit der Genehmigung der Förderung erkläre ich Folgendes:Der Weiterbildungsabschnitt für den Arzt in Weiterbildung in meiner Praxis dauertinsgesamtvom bisArbeitszeit: Stunden in der Woche.* Die in dieser Erklärung der einfacheren Lesbarkeit halber verwendeten männlichen Personen- und Berufsbezeichnungenschließen jeweils die weibliche Form mit ein.Stand: 01.10.20161
Erklärung des weiterbildungsbefugten Antragstellers – Facharzt Allgemeinmedizin Ich habe mich davon überzeugt, dass der Arzt in Weiterbildung den Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung zur Erlangung der Facharztkompetenzals Facharzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungder Ärztekammer Nordrhein benötigt. Ich werde die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung weitergeben.(Anm.: Eine Einbehaltung der im Rahmen des Angestellten-Verhältnisses zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von den Fördermitteln ist nicht zulässig.) Ich werde die Förderbeträge an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrheinzurückzahlen, sofern der Arzt in Weiterbildung nicht im Rahmen einer Weiterbildung zur Erlangung der Facharztkompetenz als Facharzt für Allgemeinmedizin beschäftigt wird.(Anm.: Förderungsfähig sind nur Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung zur Erlangung derFacharztkompetenz als Facharzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung benötigt und durch die Ärztekammer Nordrhein angerechnet werden.) Binnen drei Monaten nach Beendigung des genehmigten Förderzeitraumswerde ich der Hauptstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einenNachweis über die an den Arzt in Weiterbildung weitergegebenen Förderbeträge, ggf. durch Gehaltsabrechnungen oder Quittungen, zusenden. Binnen drei Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werde ich der Hauptstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ein Zeugnis als Dokumentation über den absolvierten Weiterbildungsabschnitt des Arztes in Weiterbildung zusenden. Mir ist bekannt, dass die Fördergelder an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zurückzuzahlen sind, wenn die in dieser Erklärung gemachten Angaben nichtzutreffend sind, dass gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildungnach § 75 a SGB V die Fördervoraussetzungen bei missbräuchlicher Verwendung entfallen, insbesondere wenn1. die Fördersumme nicht in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 7 der Vereinbarung als Anteil der Vergütung ausgezahltwird,2. die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnungund/oder nicht vereinbarungsgemäß erfolgt,Stand: 01.10.20162
Erklärung des weiterbildungsbefugten Antragstellers – Facharzt Allgemeinmedizin dass in Missbrauchsfällen die erhaltene Förderung in voller Höhe vom Antragsteller an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zu erstatten istund dass im Wiederholungsfalle der Antragsteller von der Förderung ausgeschlossen werden kann, dass kürzere Weiterbildungsabschnitte als diejenigen, die im Rahmen derWeiterbildung von der Ärztekammer Nordrhein angerechnet werden, nichtgefördert werden können. Für den Fall, dass die Beschäftigung des Arztesin Weiterbildung einen kürzeren Zeitraum andauert, werde ich die Förderbeträge insgesamt zurückzahlen.(Anm.: Empfehlenswert erscheint eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Arzt in Weiterbildung,welche für den Fall, dass der Grund für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit von dem Arzt in Weiterbildung zu vertreten ist, die Rückzahlungsverpflichtung des Arztes in Weiterbildung vorsieht.) dass ich erforderlichenfalls gemäß § 5 Abs. 9 der Vereinbarung den Förderbetrag auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben habe.(Anm.: Siehe TV-Ärzte/VKA §§ 18 und 19 sowie die Anlage zu § 18.)Ort, DatumStand: 01.10.2016Unterschrift und Vertragsarztstempel3
Bitte zurück an: KV Nordrhein Hauptstelle, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorfz. Hd. Maike Rettig / Iris SiemonsTelefax: (02 11) 59 70-81 46Erklärungzum Antrag auf Förderung der Weiterbildung- Facharzt für Allgemeinmedizin gemäß § 75 a SGB Vdes Arztes* in WeiterbildungVorname, Name und Anschrift des Arztes in WeiterbildungWeiterbildungsbefugter Antragsteller:Name des weiterbildungsbefugten AntragstellersMein Weiterbildungsabschnitt bei dem weiterbildungsbefugten Antragstellerdauert insgesamtvombisArbeitszeit:Stunden in der Woche.Falls Ihre Weiterbildung im Rahmen eines Weiterbildungsverbundes durchgeführt wird, geben Sie bitte hier den Namen des Verbundes an:Name des Weiterbildungsverbundes* Die in dieser Erklärung der einfacheren Lesbarkeit halber verwendeten männlichen Personen- und Berufsbezeichnungenschließen jeweils die weibliche Form mit ein.Stand: 01.10.20161
Erklärung des Arztes in Weiterbildung – Facharzt für AllgemeinmedizinIch erkläre, dass ich den zu fördernden Weiterbildungsabschnitt in der Praxis desAntragstellers für die Weiterbildung zur Erlangung der Facharztkompetenz alsFacharzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung derÄrztekammer Nordrhein benötige, den zu fördernden Weiterbildungsabschnitt in der Praxis des Antragstellers alsTeil meiner Weiterbildung zur Erlangung der Facharztkompetenz als Facharztfür Allgemeinmedizin nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung derÄrztekammer Nordrhein zu nutzen, dass ich nach Beendigung des genehmigten Förderzeitraums derKassenärztlichen Vereinigung Nordrhein eine Auflistung der an michgezahlten Förderbeträge zusende, dass ich die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin absolviere undan der entsprechenden Facharztprüfung teilnehmen werde, dass ich mich verpflichte, bei Abschluss der Facharztprüfung dieKassenärztliche Vereinigung Nordrhein zu informieren, dass ich die Absicht habe, nach Beendigung meiner Weiterbildungszeitals Hausarzt vertragsärztlich tätig zu sein, dass ich mich verpflichte, bei Aufnahme einer Vertragsarzttätigkeit dieKassenärztliche Vereinigung Nordrhein zu informieren. Mir ist bekannt, dass die Fördergelder an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zurückzuzahlen sind, wenn die in dieser Erklärung gemachten Angaben nichtzutreffend sind oder die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen. DieFördervoraussetzungen entfallen bei missbräuchlicher Verwendung, dass ein Nachweis über eine Weiterbildungsplanung bzw. der Nachweis über eine sogenannte Verbundweiterbildung (z.B. Rotationsplan) demAntrag auf Förderung beizufügen ist. Soweit bei der Beantragung der Förderung noch nicht die gesamte Planung der Weiterbildung abgeschlossenist, ist eine Erklärung über das Vorliegen der Zusagen für die Beschäftigungals Arzt i n Weiterbildung für das nächste Weiterbildungsjahr jeweilsspätestens drei Monate vor Abschluss des zuletzt absolvierten Weiterbildungsabschnittes vorzulegen.Ort, DatumStand: 01.10.2016Unterschrift des Arztes in Weiterbildung2
Seite 1 von 2Hauptstelle, Abteilung Sicherstellung, 40182 DüsseldorfAnsprechpartnerinnen:Iris SiemonsMaike Rettig 0211 / 59 70 – 8153 0211 / 59 70 – 8165 [email protected] [email protected] 0211 / 59 70 – 8146Einwilligung Datenerhebung und -verarbeitung- Weiterbilder/Weiterbilderin (vertragsärztlicher Bereich)VorbemerkungDie Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V wird paritätisch durch die KassenärztlichenVereinigungen einerseits und die gesetzlichen Krankenkassen und den Privaten Krankenversicherungen andererseits finanziert. Die Förderung zielt darauf, insbesondere den Anteil der Allgemeinmediziner und Allgemeinmedizinerinnen in der vertragsärztlichen Versorgung zu erhöhen sowie eine bedarfsgerechte Sicherung vertragsärztlicher Tätigkeit für weitere Facharztgruppen zu ermöglichen.Zur Überprüfung der Wirksamkeit wird das Förderprogramm regelhaft evaluiert. Zum Zwecke desAbrechnungsnachweises und der Evaluation des Förderprogramms werden personenbezogene Datennach § 67b SGB X erhoben und verarbeitet sowie zwischen den unten genannten beteiligten Institutionen ausgetauscht.Für die Datenverarbeitung und -nutzung der personenbezogenen Daten durch die beteiligten Institutionen ist nach § 67b SGB X Ihre Einwilligung erforderlich, die Sie gegenüber der KassenärztlichenVereinigung widerrufen können.Einwilligung in Datenerhebung und -verarbeitungDer/die Unterzeichner/in erklärt sich einverstanden, dass die zum Zwecke des Finanzierungsnachweises und der Evaluation der Fördermaßnahmen personenbezogene Daten erhoben und unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen nach § 67b SGB X zwischen den genanntenbeteiligten Institutionen ausgetauscht und verarbeitet werden dürfen. Im Rahmen des Mittelnachweises werden folgende Daten von der Kassenärztlichen Vereinigung erhoben und an die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt, die diese Daten zusammenführt und dem GKV Spitzenverbandsowie dem PKV Verband im Rahmen der Jahresabrechnung als Verwendungsnachweis weiterleitet:Erhoben und übermittelt werden insbesondere folgende Daten:a. Familienname, Vorname, Titel, Facharztbezeichnung des Weiterbilders/der Weiterbilderinb. Praxisort, PLZ des Praxisorts, Name des Planungsbereichsc. Förderungsbeginn und -ende, Förderungsdauer in Monaten sowie Angabe jahresübergreifende Förderung (j/n), vollzeitige oder teilzeitige Weiterbildungd. Förderungsart (Unterversorgung/drohende Unterversorgung); Förderbetrag gesamt undFörderbetrag KV Anteile. Teilnahme an einem Weiterbildungsverbund (j/n)Diese Daten können bei den genannten Institutionen über die Dauer der Weiterbildungsförderunghinaus gespeichert werden, bis alle Verwendungsnachweise seitens der weiterbildenden Praxis erbracht sind.Stand: 1. Juli 2016
Seite 2 von 2Ansprechpartnerinnen:Iris SiemonsMaike Rettig 0211 / 59 70 – 8153 0211 / 59 70 – 8165 [email protected] [email protected] 0211 / 59 70 – 8146Name der/des zur Weiterbildung befugte/n Antragsteller/in (ggf. Praxisstempel):BSNR (Betriebsstättennummer):LANR (lebenslange Arztnummer):Ich bin damit einverstanden, dass die Kassenärztliche Vereinigung diese Daten an die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt und diese nach § 67b SGB X durch die beteiligten Institutionenverarbeitet werden dürfen.----------------------------Ort, --Unterschrift Vertragsarzt/VertragsärztinBei Antragstellung für einen beim Antragssteller tätigen Weiterbilder/Weiterbilderin zusätzlich----------------------------Ort, DatumStand: 1. Juli -Unterschrift Weiterbilder/Weiterbilderin
Seite 1 von 2Hauptstelle, Abteilung Sicherstellung, 40182 DüsseldorfAnsprechpartnerinnen:Iris SiemonsMaike Rettig 0211 / 59 70 – 8153 0211 / 59 70 – 8165 [email protected] m
gung entsprechend der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein können gefördert werden, wenn die maximale Förderzeit von 24 Monaten nicht ausgeschöpft ist. 4. Kürzere Weiterbildungsabschnitte als diejenigen, die im Rahmen der Weiterbildung von der Ärztekammer Nordrhein angerechnet werden, können nicht gefördert wer-den.